Satzung
Die Satzung des VfB
§ 1
Name und Sitz
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen:
"Verein für Bewegungsspiele e.V. Friedrichshafen"
(Nachfolgend „VfB Friedrichshafen e.V.“ genannt)
2. Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichshafen und ist seit dem 26.04.1951 unter der lfd. Nr. 16, Band I, in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tettnang einge-tragen.
3. Die Vereinsfarben sind blau-weiß. Das Vereinssymbol ist ein blaues, auf der Spitze stehendes Quadrat mit den weißen Buchstaben "VfB" in der oberen Hälfte und dem Namen "Friedrichshafen e.V.“ im unteren Drittel des Quadrats.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Zweck
1. Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung und Ausübung des Sports sowie der Förderung der körperlichen Gesundheit der Allgemeinheit.
2. Als Einzelziele gelten insbesondere:
a) die weitestmögliche Zusammenfassung aller Sporttreibenden,
b) die Organisation des Übungsbetriebes sowie die Schaffung und Bereitstellung der erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte,
c) die Pflege des sportlichen Wettkampfes und der Sportkameradschaft.
3. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für diese satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist untersagt. Es darf niemand durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung o.ä. begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Verbandszugehörigkeit
Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder schließen sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und seiner Mitgliedsverbände an, sofern deren Sportarten im Verein ausgeübt werden.
§ 4
Gliederung
Gliederung
1. Der Verein gliedert sich zur Ausübung der verschiedenen Sportarten in einzelne Abteilungen. Sie tragen den Namen VfB Friedrichshafen e.V.
2. Die Abteilungen sind namentlich in der Geschäftsordnung aufgelistet.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus :
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
2. Ordentliches Mitglied ist, wer aktiv am Übungs-, Wettkampf- oder Spielbetrieb teilnimmt oder in der Leitung oder Verwaltung des Vereins tätig ist.
3. Außerordentliches Mitglied ist, wer den Verein materiell durch seine Beitragszahlung unterstützt, ohne aktiv tätig zu sein.
4. Ehrenmitglieder werden nach den Kriterien der Ehrenordnung ernannt und sind beitragsfrei.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein können natürliche und juristische Personen sein, ebenso die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung beim jeweiligen Abteilungsleiter oder der Geschäftsstelle zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Abteilungsausschuss. Im Falle der Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, kann der Antragsteller Berufung beim Vereinsvorstand einlegen. Der Vorstand entscheidet endgültig, der ordentliche Rechtsweg ist erst nach Ausschöpfung des vorgenannten Vereinsrechtsweges eröffnet.
3. Bei Aufnahmeanträgen nicht volljähriger Personen ist die vorherige schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes am Training- und Sportbetrieb sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Anlagen, Geräte und Einrichtungen des Vereins entsprechend zu nutzen.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein in der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen und Beschlüssen des Vereins zu verhalten. Sie sind zu Kameradschaft und Fairness verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Bezahlung der Beiträge, Gebühren und Umlagen verpflichtet.
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Die volljährigen Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht. Dies gilt nicht für die Wahl des Jugendvorstandes bzw. zum Jugendvorstand entsprechend der Jugendordnung.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Dies gilt nicht für die De¬legierten in der Delegiertenversammlung.
3. Juristische Personen haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht und kein Stimmrecht.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Verein oder die Abteilungsleitung bis spätestens 31.10. mit Wirkung zum 31.12. des gleichen Jahres oder
a) durch Tod
b) durch Ausschluss
d) wegen Zahlungsrückstandes von mindestens 1 Jahresbeitrag nach erfolgloser zweifacher schriftlicher Mahnung,
e) wegen vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
f) wegen vorsätzlicher Schädigung des Vereins, insbesondere dessen Ruf, des Vereinsvermögens, vorsätzlicher Missachtung von verbindlichen Beschlüssen oder unehrenhafter, beleidigender Handlungen.
2. Im Falle des Ausschlusses entscheidet der Abteilungs-Ausschuß. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Die Entscheidung des Abteilungsausschusses erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Hiergegen ist – binnen drei Wochen – ab Zugang der Entscheidung die schriftliche Berufung an den Vorstand zur Entscheidung in der nächsten Hauptausschußsitzung zulässig. Der Hauptausschuss entscheidet über den Ausschluss aus dem Verein entgültig.
§ 10
Organe des Vereins und der Abteilungen
Organe des Vereins und der Abteilungen
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Delegiertenversammlung (Vertreterversammlung),
b) der Hauptausschuss,
c) der Vorstand,
d) zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
2. Die Organe der Abteilungen sind:
a) die Hauptversammlung der Abteilung,
b) der Abteilungsausschuss,
d) der Abteilungsleiter,
d) zwei Kassenprüfer, die dem Abteilungsausschuss nicht angehören dürfen.
§ 11
Vorstand
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem/der Präsidenten/in
b) dem/der Vizepräsident/in
c) mindestens zwei unter sich gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem/der Geschäftsführer/in
e) dem/der Hauptkassierer/in
2. Der/die Präsident/in und der/die Vizepräsident/in beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Hauptausschusses und der Delegiertenversammlung. Der/die Prä¬sident/in und der/die Vizepräsident/in sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln nach außen. Im Falle der Verhinderung von Präsidentin/in und Vizepräsident/in erfolgt die Vertretung des Vereins durch zwei gleichberechtigte stellv. Vorsitzende.
3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand des Gesamtvereins und die Mitglieder der Abteilungsausschüsse sind jedoch berechtigt, sich die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG zu zahlen. Seine Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
4. Dem Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
5. Der Hauptkassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins und die Vermögensver¬waltung. Er kann zu seiner Unterstützung einen Hilfskassierer oder Mitarbeiter be¬nennen, die ehrenamtlich tätig sind.
6. Alle Vorstandsmitglieder werden in der Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wahlordnung ist in der Geschäftsordnung geregelt.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind und mindestens fünf Tage vorher zur Sitzung eingeladen wurde.
8. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen¬gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
9. Der Vorstand hat das Recht, Beschlüsse des Hauptausschusses der ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung vorzulegen. Diese kann Beschlüsse des Hauptausschusses mit 2/3 Mehrheit aufheben.
§ 12
Der Hauptausschuss
Der Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss besteht aus
a) dem Vorstand
b) den Abteilungsleitern oder deren Vertretern
d) mindestens zwei Beisitzern aus den Reihen der Vereinsmitglieder oder deren Vertreter.
2. Der Hauptausschuss bestimmt die Richtlinien für die Vereinstätigkeit und erstellt die Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder des Hauptausschusses anwesend sind und wenn mindestens fünf Tage vorher einberufen wurde.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Im Verhinderungsfall kann ein Ausschussmitglied einen bevollmächtigten Vertreter aus seiner Abteilung entsenden.
3. Für besondere Aufgaben kann der Hauptausschuss Ausschüsse oder Fachkräfte mit beratender Stimme berufen.
4. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 13
Die Abteilungsausschüsse
Die Abteilungsausschüsse
1. Die Abteilungsausschüsse bestehen mindestens aus
a) dem Abteilungsleiter
b) dem stellvertretenden Abteilungsleiter
c) dem Abteilungskassierer, sofern die Führung der Finanzen nicht dem Verein übertragen ist.
2. Der Abteilungs-Ausschuss regelt die Angelegenheiten der jeweiligen Abteilung bezüglich der in der Abteilung ausgeübten Sportart. Im übrigen nimmt er die entsprechenden Aufgaben wahr, die im Verein dem Hauptausschuss zugewiesen sind.
3. Der Präsident des Vereins hat das Recht, den Abteilungs-Ausschusssitzungen sowie den Abteilungs-Mitgliederversammlungen beizuwohnen. Datum und Gegenstand der Sitzungen sind vom Abteilungsleiter mindestens zehn Tage vorher der Geschäftsstelle bekannt zu geben.
4. Die Abteilungen haben durch ihre Abteilungs-Mitgliederversammlung eine Ab¬teilungsordnung zu erlassen. Die Vereinssatzung geht der Abteilungsordnung vor.
§ 14
Die Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung des Vereins soll im ersten Kalenderhalbjahr durchgeführt werden. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der lokalen Presse einzuberufen.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Bericht des Präsidenten
b) Bericht des Geschäftsführers
c) Bericht des Hauptkassierers
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
f) bei anstehenden Wahlen, Wahl des Vorstandes, der Beisitzer, der Kassenprüfer
g) Anträge und Anfragen
h) Verschiedenes.
3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Dies gilt nicht für Anträge, die sich auf Ereignisse beziehen, die erst nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind (Dringlichkeitsanträge).
§ 15
Zusammensetzung / Beschlussfassung
Zusammensetzung / Beschlussfassung
1. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Beisitzern und den Delegierten der Abteilungen zusammen. Jede Abteilung erhält für die Wahlen und Beschlüsse eine Delegiertenstimme, pro angefangenem Hundert je Abteilungsmitglied eine weitere Stimme. Die Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer haben je eine Stimme.
2. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Versammlung leitenden Präsidenten.
3. Für Wahlen genügt die relative Mehrheit. Gewählt ist demnach, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
5. Über den Verlauf der Delegiertenversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Protokollführer und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 16
Außerordentliche Delegiertenversammlung
Außerordentliche Delegiertenversammlung
1. Eine außerordentliche Delegierten-Versammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder wegen außergewöhnlicher Ereignisse dies für erforderlich hält oder wenn die Einberufung von mindestens 2/3 der Mitglieder des Hauptausschusses oder 1/5 der gesamten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe gefordert wird.
2. Die Einberufung hat ab Eingang des Antrages innerhalb 6 Wochen zu erfolgen.
Im übrigen gilt § 14 Abs. 1 entsprechend.
§ 17
Die Abteilungshauptversammlung
Die Abteilungshauptversammlung
1. Die Abteilungshauptversammlung setzt sich zusammen aus den volljährigen stimmberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Abteilung. Sie ist im ersten Halbjahr eines jeden Jahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
2. Hinsichtlich der Beschlussfassung gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.
3. Über den Verlauf der Abteilungshauptversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Protokollführer und vom Abteilungsleiter zu unterzeichnen ist.
4. Hinsichtlich der Einberufung einer außerordentlichen Abteilungshauptversammlung ist § 16 entsprechend anzuwenden.
§ 18
Beiträge – Finanzwesen – Vermögen
Beiträge – Finanzwesen – Vermögen
1. Der Verein erhebt zur Deckung seiner Ausgaben einen vom Hauptausschuss festgelegten Mitglieds-Grundbeitrag, der vom Verein im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres direkt von den Mitgliedern eingezogen wird.
Die Abteilungen sind berechtigt, darüber hinaus Abteilungsbeiträge, Gebühren, Umlagen und sonstige Leistungen festzulegen, deren Höhe oder Anzahl von der Mitgliederversammlung der Abteilung bestimmt wird.
2. Die laufenden Ausgaben des Vereins werden bestritten aus:
a) den Mitglieds-Grundbeiträgen
b) den Einnahmen aus sportlichen oder geselligen Veranstaltungen des Vereins
c) den freiwilligen Zuwendungen und Spenden
d) den Werbemaßnahmen
e) den Pachteinnahmen
f) den öffentlichen Fördermitteln
3. Die laufenden Ausgaben der einzelnen Abteilungen werden bestritten aus:
a) den Abteilungs-Beiträgen
b) den Einnahmen aus sportlichen oder geselligen Veranstaltungen der Abteilungen,
c) den freiwilligen Zuwendungen und Spenden an die Abteilungen,
d) den Werbemaßnahmen der Abteilungen,
e) sonstigen Einnahmen (z.B. Aufnahme-, Liegeplatz-, Hütten-, Kursgebühren u.ä.),
f) den öffentlichen Fördermitteln.
4. Das Kassenwesen wird von den einzelnen Abteilungen selbst verwaltet. Zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres haben die Abteilungen durch ihre Abteilungsleiter eine Jahresabrechnung sowie eine Vermögensübersicht und einen Finanzplan für das nächste Geschäftsjahr dem Vorstand mindestens drei Wochen vor der Abteilungshauptversammlung vorzulegen.
Jegliche Aufnahme von finanziellen Fremdmitteln bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.
5. Den Beitrag zum Württembergischen Landessportbund (WLSB) trägt der Verein. Die Beiträge der Fachverbände werden von den einzelnen Abteilungen getragen. Dies gilt auch für besondere Beiträge, Versicherungen, etc., die von den einzelnen Fachverbänden bzgl. bestimmter Sportarten verlangt werden.
§ 19
GESCHÄFTSSTELLE
GESCHÄFTSSTELLE
1. Für die Verwaltung des Vereins wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit mindestens einem/einer hauptamtlichen Mitarbeiter/in besetzt ist.
Die Anstellung der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen erfolgt durch den Vorstand. Sie handeln nach Weisung des Präsidenten.
2. Die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen haben in eigener Verantwortung für eine pünktliche, ordentliche und sachgerechte Erledigung der übertragenen Aufgaben zu sorgen.
3. Die jeweilige Aufgabenverteilung ergibt sich aus der Geschäftsstellen-Ordnung, die der Vorstand erstellt.
§ 20
Unterhaltung und Pflege von Anlagen und Geräten
und deren Benützung
Unterhaltung und Pflege von Anlagen und Geräten
und deren Benützung
1. Die Abteilungen haben sicherzustellen, dass die von ihren Mitgliedern benützten Anlagen und Geräte sorgfältig behandelt und gepflegt werden. Die Kosten für den Unterhalt trägt der Verein, sofern die Anschaffung durch ihn erfolgte.
2. Die Abteilungen können zur Mithilfe herangezogen werden. Dies bezieht sich hauptsächlich auf Anlagen und Geräte, die von den Mitgliedern mehrerer Abteilungen benützt werden. Die Höhe des jeweiligen Abteilungszuschusses richtet sich nach der Benutzung. Die jeweiligen Abteilungen und der entsprechende Verteilungsschlüssel werden vom Hauptausschuss festgelegt.
3. Soweit Anlagen oder Geräte von Abteilungen aus eigenen Mitteln erstellt oder angeschafft wurden, ist für deren Unterhalt die betreffende Abteilung allein verantwortlich. Sie trägt die hierfür anfallenden Kosten. Die Mitglieder der Abteilungen haben dafür das Recht der alleinigen Benutzung.
§ 21
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur von einer ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden.
2. Entsprechende Anträge müssen in der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen können nur durch eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Delegiertenversammlung beschlossen werden.
3. Wird eine Satzungsbestimmung, die die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist zuvor eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamts einzuholen.
4. Für Änderungen der Abteilungsordnungen gelten die vorstehenden Bestimmun¬gen entsprechend.
§ 22
Auflösung des Vereins oder einer Abteilung
Auflösung des Vereins oder einer Abteilung
1. Die Auflösung des Vereins oder einer Abteilung kann nur von einer ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Die Versammlung muss zu diesem Zweck einberufen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegiertenversammlung anwesend ist. Der jeweilige Beschluss bedarf der 2/3 – Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Die Einberufung hat wie im Falle einer ordentlichen/außerordentlichen Delegier¬tenversammlung zu erfolgen.
3. Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen mit Zustimmung der Finanzbehörde an die Stadt Friedrichshafen, verbunden mit der Pflicht, dasselbe wieder zur Förderung des Sports im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
4. Die finanziellen Mittel, Anlagen und Geräte einer Abteilung werden vom Verein verwaltet. Für andere Abteilungen darf es erst nach Ablauf von einem Jahr seit der Auflösung der Abteilung durch Beschluss des Hauptausschusses verwendet werden, es sei denn, die Sportart der aufgelösten Abteilung oder eine ähnliche Sportart wird im Verein durch Gründung einer neuen Abteilung fortgeführt.
§ 23
Inkrafttreten dieser Satzung
Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung ist am 17. März 2009 in der vorliegenden, neu gefassten Form von der Delegiertenversammlung des VfB Friedrichshafen beschlossen worden.
Friedrichshafen, 17. März 2009
Die Satzung finden Sie auch als PDF-Download im Downloadbereich